Gesundheitsförderung wird immer wichtiger für Unternehmen, da die Gesundheit zur Produktivität und somit zum Unternehmenserfolg beiträgt. Laut der „Benefit Trends Survey 2023“ von WTW spielt die Gesundheit in vielen Unternehmen eine sehr große Rolle und somit stehen auch Gesundheits-Benefits hoch im Kurs. Ganze 65% der Unternehmen konzentrieren sich in einem hohen Maße auf das ganzheitliche Wellbeing der Mitarbeitenden.
Bei der Frage nach den Prioritäten der Unternehmen, um Mitarbeitende zu unterstützen, war die Gesundheit eine der Top Antworten. Bei 29% stand psychische Gesundheit in den Top 3 und 27% haben Gesundheits-Benefits unter den Top 3 angesiedelt.
Benefits im Bereich Gesundheit gibt es viele, von Fitness über Massage bis hin zu digitalen Coaches. Grundsätzlich haben Arbeitgeber aber immer ein Problem: die Kosten. Benefits zahlen zwar indirekt auf den Unternehmenserfolg ein, sind aber nicht so sichtbar wie andere Investitionen, weshalb es oftmals am Budget für BGM-Maßnahmen scheitert. Das hat auch die Bundesregierung vor vielen Jahren festgestellt und deshalb eine Möglichkeit zur Steuerbefreiung von BGM-Maßnahmen unter gewissen Voraussetzungen geschaffen. Jedoch nutzen Unternehmen diese Möglichkeit bislang noch sehr verhalten, obwohl hier viel Potential verborgen liegt.
§ 3 Nummer 34 EStG
Es können Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung steuerbefreit geleistet werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Hierzu zählen
Losgelöst von der Regelung des § 3 Nummer 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden.
Nähere Informationen zu den Anforderungen an die Leistungen, die steuerfrei von den Arbeitgebern erbracht werden können, sind dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (PDF, nicht barrierefrei, 473 KB) vom 20. April 2021 zu entnehmen.
Zu der steuerlichen Behandlung von Gesundheitsmaßnahmen darf das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen. Um als Arbeitgeber Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit bezüglich der zutreffenden Anwendung des § 3 Nummer 34 EStG erreichen zu können, besteht aber die Möglichkeit, zum jeweiligen Einzelsachverhalt eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.
Bei den 600 Euro, die nach §3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind, handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Aber was genau ist der unterschied? Wenn Unternehmen mehr anbieten wollen, als die 600 Euro im Jahr, ist das kein Problem. Dieser Freibetrag kann voll ausgeschöpft werden und nur der übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei einer Freigrenze wäre das nicht möglich, da der Betrag mit dem ersten Cent über der Grenze komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig werden würde.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Angestellten steuer- und sozialversicherungsfrei gesundheitsfördernde Maßnahmen im Wert von bis zu 600 Euro pro Jahr anzubieten. Diese Leistungen werden den Mitarbeitenden nicht als geldwerter Vorteil angerechnet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese steuerliche Erleichterung nur für zusätzliche Leistungen gilt, die über die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgeschriebenen hinausgehen. Daher ist auch eine Entgeltumwandlung, bei der freiwillig auf einen Teil des Gehalts zugunsten steuerfreier Gesundheitsleistungen verzichtet wird, nicht möglich. In solchen Fällen würden weiterhin Steuern anfallen.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Kosten oder Gebühren für Präventionsmaßnahmen zu übernehmen oder zu bezuschussen, unabhängig davon, ob diese im Unternehmen oder extern durchgeführt werden. Zertifizierte Leistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr (seit 2020, vorher waren es 500 Euro), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sind steuer- und beitragsfrei.
Dieser Freibetrag von 600 Euro pro Mitarbeiter gilt für jedes Kalenderjahr und für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Sollte der Betrag überschritten werden, ist lediglich der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.
Bei den 600 Euro, die nach §3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind, handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Aber was genau ist der unterschied? Wenn Unternehmen mehr anbieten wollen, als die 600 Euro im Jahr, ist das kein Problem. Dieser Freibetrag kann voll ausgeschöpft werden und nur der übersteigende Betrag ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bei einer Freigrenze wäre das nicht möglich, da der Betrag mit dem ersten Cent über der Grenze komplett steuer- und sozialversicherungspflichtig werden würde.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Angestellten steuer- und sozialversicherungsfrei gesundheitsfördernde Maßnahmen im Wert von bis zu 600 Euro pro Jahr anzubieten. Diese Leistungen werden den Mitarbeitenden nicht als geldwerter Vorteil angerechnet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese steuerliche Erleichterung nur für zusätzliche Leistungen gilt, die über die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgeschriebenen hinausgehen. Daher ist auch eine Entgeltumwandlung, bei der freiwillig auf einen Teil des Gehalts zugunsten steuerfreier Gesundheitsleistungen verzichtet wird, nicht möglich. In solchen Fällen würden weiterhin Steuern anfallen.
Bei einem zertifizierten Präventionskurs nach § 20 SGB V handelt es sich laut GKV-Spitzenverband um Kurse, „die motivieren und befähigen sollen, die Möglichkeit einer gesunden Lebensführung auszuschöpfen und Erkrankungen vorzubeugen“. Diese Kurse werden von den Krankenkassen gefördert und erhalten eine Bezuschussung, wenn diese von einer Krankenkasse oder einem mit dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nicht zertifizierte Kurse steuerfrei bleiben. Wenn Kurse im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbracht werden, besteht keine Möglichkeit einer Zertifizierung, da Krankenkassen nicht involviert sind. Deshalb bestehen Voraussetzungen, unter denen die Präventionsleistungen steuerfrei sein können:
Oder
Im Kontext der betrieblichen Gesundheitsförderung sind ebenfalls Leistungen aus dem Bereich „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ von der Steuer befreit. Diese Angebote konzentrieren sich auf verhaltenspräventive Aspekte. Dabei handelt es sich um Leistungen, mit dem Ziel:
In der oben verlinkten Umsetzungshilfe des Bundesministeriums für Finanzen wird sehr klar herausgestellt, welche Angebote und Leistungen nicht von der Steuer befreit werden:
Isa Gesundheitscoach wurde als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung nach §§ 20, 20b SGB V von großen deutschen Krankenkassen zertifiziert und entspricht den Kriterien des Leitfadens Prävention. Somit kann Isa im Rahmen des 600 Euro Budgets steuerfrei gewährt werden. Zusätzlich fördern verschiedene Krankenkassen Isa mit einem jährlichen Zuschuss pro Mitarbeitenden. Wie dies funktionieren kann, erklären wir euch gerne in einem unverbindlichen Gespräch.
Gesundheitsförderung ist ein wichtiges Thema und wenn es die Möglichkeit gibt, hier sogar noch Steuern zu sparen, sollten Unternehmen diese auch nutzen. Viele Maßnahmen und Leistungen sind bereits von Krankenkassen zertifiziert und werden auch von diesen bezuschusst. Eine tolle Möglichkeit, Mitarbeitende bei einem gesunden Lebensstil zu unterstützen.
Die Informationen in diesem Text stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Grundsätzlich sollten die Möglichkeiten für eigene Mitarbeitende mit einer Steuerkanzlei besprochen werden. Zusätzlich kann diesbezüglich eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) eingeholt werden.
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