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Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot oder Wunsch?

April 23, 2025
Mitarbeiterin sitzt bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge bei einer Betriebsärztin

Inhaltsübersicht

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein essenzieller Bestandteil des modernen Arbeitsschutzes und dient der Gesundheitsvorsorge von Beschäftigten in nahezu allen Branchen. Sie dient der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und unterstützt die Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden. Zusätzlich stärken Unternehmen dadurch das Bewusstsein für den eigenen Körper der Mitarbeitenden und das Thema Arbeitsmedizin allgemein.

Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die zwischen drei Vorsorgearten unterscheidet, die in diesem Artikel genauer erklärt werden.

In der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ wird klar unterschieden zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge – jede mit einem unterschiedlichen Ziel, aber einem gemeinsamen Kern: dem frühzeitigen Erkennen und Vermeiden von arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken.

Mitarbeiter steht im Büro nachdem er bei der Vorsorge war. Im Hintergrund sieht man eine weitere Mitarbeiterin und eine Betriebsärztin im Gespräch.

Die Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist immer dann vorgeschrieben, wenn Mitarbeitende Tätigkeiten mit besonderen Gesundheitsgefahren ausüben – beispielsweise beim Umgang mit gefährlichen Chemikalien, bei Tätigkeiten mit hoher Lärm- oder Hitzeeinwirkung oder in der Druckluft.

Ohne eine durchgeführte Vorsorge darf die Tätigkeit rechtlich gesehen gar nicht erst aufgenommen oder fortgeführt werden. Hier geht es also nicht nur um Prävention, sondern auch um Arbeitssicherheit im engeren Sinne.

Die Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge richtet sich an Beschäftigte, die zwar nicht zwingend gefährlichen Bedingungen ausgesetzt sind, aber bei deren Tätigkeit ein gewisses Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Ein typisches Beispiel ist die Bildschirmarbeit – über Stunden hinweg auf einen Monitor zu starren, kann die Augen und den Bewegungsapparat belasten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Vorsorge in diesen Fällen anzubieten. Die Mitarbeitenden können selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen – was in der Praxis leider nicht immer geschieht, obwohl hier großes gesundheitliches Potenzial verborgen liegt.

Die Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge ist schließlich ein Zeichen moderner Gesundheitskultur. Sie erlaubt es Mitarbeitenden, auch ohne konkreten Anlass oder offensichtliche Gefährdung eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu verlangen, wenn sie selbst ein Risiko für ihre Gesundheit sehen. Arbeitgeber müssen dem nachkommen, es sei denn, eine Gefährdungsbeurteilung belegt eindeutig das Gegenteil. Gerade in Zeiten von Stress, Überlastung oder körperlichen Frühwarnzeichen ist die Wunschvorsorge ein wichtiges Werkzeug, um ernstzunehmende Entwicklungen früh zu erkennen und gegenzusteuern.

Ein Betriebsarzt mit einem Stethoskop um den Hals und einem Tablett in der Hand. So sieht moderner Abreitschutz aus.

Arbeitsmedizinische Vorsorge als Teil eines modernen BGM

Ein vorausschauendes Betriebliches Gesundheitsmanagement erkennt, dass Vorsorge weit über das Thema Sicherheit hinausgeht. Es geht darum, die langfristige Gesundheit der Mitarbeitenden zu sichern, Ausfallzeiten zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Unternehmen, die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht nur als gesetzliche Verpflichtung, sondern als strategisches Werkzeug einsetzen, investieren direkt in Motivation, Produktivität und ein positives Betriebsklima.

Dazu gehört es auch, Gesundheitsangebote niedrigschwellig und alltagstauglich zu gestalten – etwa durch mobile arbeitsmedizinische Dienste, digitale Terminbuchung oder die Kombination mit anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen wie Bewegungseinheiten, Mental Health-Angeboten oder der Einbindung von Tools wie Isa von DeepCare, die die Gesundheit digital und flexibel fördern.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Kommunikation: Nur wenn Mitarbeitende wissen, welche Rechte und Angebote sie haben, und diese nicht mit Stigma oder Unsicherheit behaftet sind, können Vorsorgemaßnahmen auch wirklich Wirkung entfalten.

Was BGM-Beauftragte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wissen und umsetzen müssen:

  1. Gesetzliche Verantwortung: Jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe – ist verpflichtet, die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) umzusetzen, sobald potenzielle Gesundheitsgefahren bestehen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung, die Pflicht- und Angebotsvorsorge definiert.
  2. Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt: Zur Umsetzung benötigen Unternehmen eine:n betriebsärztliche:n Partner:in. Diese:r begleitet das Unternehmen nicht nur bei den Vorsorgen, sondern auch bei der Gefährdungsbeurteilung, der Planung von Maßnahmen und der Kommunikation mit Beschäftigten. Falls kein:e eigene:r Betriebsärzt:in vorhanden ist, können überregional tätige Dienste oder freie Betriebsmediziner:innen eingebunden werden.
  3. Rolle des Betriebsrats: Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das bedeutet: Maßnahmen müssen abgestimmt werden – etwa der Ablauf von Untersuchungen, Informationspflichten und die Kommunikation der Angebote. Der Betriebsrat kann dabei als Brückenbauer zwischen Beschäftigten und Management agieren.
  4. Besondere Anforderungen in kleinen Unternehmen: Auch kleine Betriebe (unter 10 oder 20 Mitarbeitende) stehen in der Pflicht – auch wenn viele glauben, sie seien „zu klein“. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 regeln die Bestellung, Aufgaben und Anforderungen an Betriebsärzte. Gerade für KMUs gibt es modulare Modelle, die betriebsärztliche Betreuung und Vorsorge vereinfachen – zum Beispiel über Berufsgenossenschaften oder externe Dienste mit flexiblen Angeboten.

Aufgaben im BGM-Kontext: Checkliste

Für BGM-Beauftragte oder Verantwortliche für das Gesundheitsmanagement im Unternehmen, bedeutet das konkret:

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss in die strategische Planung integriert werden
  • Mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt müssen die Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig überprüft werden
  • Mitarbeitende müssen über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert werden
  • Die Teilnahme an Angebots- oder Wunschvorsorge sollte aktiv gefördert werden
  • Vertraulichkeit und Datenschutz muss in allen Schritten sichergestellt werden

Zusammenfassung Arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein „Nice-to-have“, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes und zentrales Element eines gesunden Unternehmens. Sie erfordert vorausschauende Organisation, gute Kommunikation und verlässliche Partner – egal, ob man zehn oder tausend Mitarbeitende beschäftigt. Wer sie als festen Bestandteil des BGM verankert, investiert nachhaltig in Gesundheit, Motivation und Zukunftsfähigkeit.

Simon Fiechtner, Autor

Simon Fiechtner
Ich bin Simon, Co-Founder von Deep Care und ich beschäftige mich seit vielen Jahren mit den Themen Gesundheit und künstliche Intelligenz. Nach mehrjähriger Erfahrung im HR-Bereich sowie im Business Development eines großen Konzerns, entschied ich mich dafür, gemeinsam mit Kollegen und Freunden diese Leidenschaft zu einem Start Up zu formen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) - Deep Care

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